PPWR einfach erklärt: Das gilt ab August 2026
Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU Verpackungsverordnung (PPWR). Sie regelt den Umgang mit Verpackungen in der gesamten Europäischen Union. Die neuen Regeln betreffen Hersteller, Händler, Onlinehändler, Importeure und Fulfillment Dienstleister. Sie gelten für Verpackungen aus Papier, Karton, Kunststoff, Glas, Metall, Holz und Verbundmaterialien.
Für Unternehmen bedeutet das, dass sie ihre Verpackungen an die neuen Vorgaben anpassen müssen. Sie sollen weniger Material verbrauchen, besser recycelbar sein und unnötigen Leerraum vermeiden. Darüber hinaus führt die PPWR neue Regeln für Rezyklate, Mehrwegverpackungen, Kennzeichnungen, PFAS, Registrierungen und die EU Konformitätserklärung ein. Die ersten Vorgaben treten bereits ab August 2026 in Kraft. Weitere Anforderungen folgen schrittweise bis 2040.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Änderungen auf Unternehmen zukommen und wie Sie Ihr Unternehmen Schritt für Schritt auf die PPWR vorbereiten.
PPWR: Das Wichtigste in 60 Sekunden
Die PPWR ist die unmittelbar geltende EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und vereinheitlicht zentrale Vorgaben in allen Mitgliedstaaten.
| Wofür steht PPWR? | Packaging and Packaging Waste Regulation |
| Wie heißt die Rechtsgrundlage? | Verordnung (EU) 2025/40 |
| Wann trat sie in Kraft? | 11. Februar 2025 |
| Ab wann gilt sie? | Grundsätzlich ab 12. August 2026 |
| Für welche Materialien gilt sie? | Für alle Verpackungsmaterialien |
| Wer ist betroffen? | Unter anderem Erzeuger, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Onlinehändler und Fulfillment-Dienstleister |
| Was ändert sich zuerst? | Rollen, Nachweise, PFAS-Grenzwerte und einzelne Informationspflichten |
| Was wird ab 2030 wichtig? | Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten, Minimierung, Leerraum, Mehrwegziele und Verbote bestimmter Formate |
| Gilt sie direkt in Deutschland? | Ja. Das VerpackDG ergänzt Zuständigkeiten und den deutschen Vollzug. |
| Sind Papierverpackungen automatisch konform? | Nein. Entscheidend sind Aufbau, Komponenten, Verwendung und Nachweise. |
Der dringlichste Handlungsbedarf betrifft Eigenmarken und bestimmte Importe. Ab 12. August 2026 kann sich die Pflicht zur Systembeteiligung auf den Handel verlagern. Ohne rechtzeitige Beteiligung droht für diese Waren ein Vertriebsverbot.
[lwptoc]
Was ist die PPWR?
Die PPWR schafft gemeinsame EU Regeln für den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung. Dazu gehören alle wichtigen Schritte von der Gestaltung und Herstellung über die Verwendung und Kennzeichnung bis hin zur Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und dem Recycling.
Mit der Verordnung verfolgt die Europäische Union fünf zentrale Ziele:
- weniger Verpackungen und Verpackungsabfälle, um den Ressourcenverbrauch zu reduzieren und die Umweltbelastung zu verringern.
- besser recycelbare Verpackungen, damit Materialien länger im Kreislauf gehalten werden können.
- mehr Rezyklat in Kunststoffverpackungen, um den Einsatz von neuen Rohstoffen zu reduzieren.
- mehr Wiederverwendung und Mehrweg, um Einwegverpackungen zu vermeiden und Verpackungen effizienter zu nutzen.
- einheitlichere Kennzeichnungen und Marktregeln, damit Unternehmen und Verbraucher europaweit besser informiert und geschützt werden.
Die PPWR ist eine Verordnung und keine Richtlinie. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dadurch entstehen einheitliche Vorgaben ohne unterschiedliche nationale Sonderwege. Nationale Gesetze bleiben dennoch wichtig, da sie unter anderem die Zuständigkeiten von Behörden, Registern, Kontrollstellen, Systemen und Sanktionen regeln.
Was ändert sich in Deutschland?
Die PPWR gilt direkt in allen EU Mitgliedstaaten. In Deutschland ergänzt das neue VerpackDG (Verpackungsrecht Durchführungsgesetz) den nationalen Vollzug und ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz.
Das Anpassungsgesetz wurde am 11. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat verzichtete am 10. Juli 2026 auf ein Vermittlungsverfahren. Das VerpackDG soll gemeinsam mit der PPWR ab dem 12. August 2026 gelten.
Die bekannten Grundpflichten bleiben weiterhin bestehen:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Systembeteiligung für beteiligungspflichtige Verpackungen
- Meldung der eingesetzten Verpackungsmengen
Neu ist vor allem die klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten. Unternehmen müssen deshalb künftig jede Verpackung und die dazugehörige Lieferkette prüfen, um ihre Rolle und die daraus entstehenden Pflichten richtig einzuordnen.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die PPWR können Bußgelder, Vertriebsverbote, Rücknahmen oder Rückrufe auslösen. Die zuständigen Behörden entscheiden je nach Verstoß, Verpackungsart und geltendem nationalem Sanktionsrecht, welche Maßnahmen erforderlich sind.
Marktüberwachungsbehörden prüfen Verpackungen und fordern Nachweise an. Stellen sie eine Nichtkonformität fest, können sie Korrekturen verlangen, den Verkauf stoppen oder Rücknahmen und Rückrufe anordnen.
Besonders wichtig ist das Vertriebsverbot für beteiligungspflichtige Verpackungen. Unternehmen dürfen verpackte Waren nicht rechtmäßig in Verkehr bringen, wenn sie die Registrierung, Systembeteiligung oder erforderlichen Meldungen nicht erfüllt haben.
Unternehmen sollten deshalb drei zentrale Risiken gezielt prüfen:
- Marktzugang: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Verpackungen rechtmäßig bereitstellen dürfen.
- Produktverantwortung: Prüfen Sie, ob Sie alle Pflichten wie Registrierung, Systembeteiligung und Meldungen erfüllen.
- Nachweis: Dokumentieren Sie, dass Sie die Anforderungen einhalten und die Konformität gegenüber Behörden belegen können.
Wichtig ist: Eine geeignete Verpackung allein reicht nicht aus, wenn die erforderliche Dokumentation fehlt. Umgekehrt macht eine vollständige Dokumentation eine ungeeignete Verpackung nicht automatisch konform.
Für wen gilt die PPWR?
Die PPWR betrifft nahezu jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Waren in der Europäischen Union bereitstellt. Entscheidend ist dabei nicht die Unternehmensgröße, sondern die jeweilige Rolle innerhalb der Verpackungskette.
Typischerweise gelten die Vorgaben für:
- Verpackungshersteller und Verpackungsentwickler
- Markeninhaber und Unternehmen mit Eigenmarken
- Abfüller und verpackende Betriebe
- Hersteller verpackter Waren
- Importeure
- Groß- und Einzelhändler
- Onlinehändler und Marktplatzhändler
- Versandunternehmen
- Fulfillment-Dienstleister
- Gastronomie und Anbieter von Serviceverpackungen
- Unternehmen mit Transport-, Industrie- oder Exportverpackungen
Ein Unternehmen kann dabei mehrere Rollen gleichzeitig übernehmen und dadurch unterschiedlichen Pflichten unterliegen. Ein Onlinehändler kann beispielsweise gleichzeitig Vertreiber, Befüller, Importeur und EPR-Hersteller sein.
Welche Verpackungen fallen unter die PPWR?
Die PPWR erfasst grundsätzlich alle Verpackungen und Verpackungsabfälle. Material, Branche und Vertriebsweg ändern daran zunächst nichts.
| Verpackungsart | Beispiele |
| Verkaufsverpackung | Produktkarton, Flasche, Dose, Beutel |
| Umverpackung | Bündelverpackung, Präsentationskarton |
| Versandverpackung | Versandkarton, Versandtasche, Polstertasche |
| Transportverpackung | Palettenverpackung, Transportschachtel, Umreifung |
| Serviceverpackung | Tragetasche, Becher, Schale |
| Primärproduktionsverpackung | Kiste oder Behälter für unverarbeitete Erzeugnisse |
| Mehrwegverpackung | wiederverwendbare Box, Flasche oder Transportverpackung |
| E-Commerce-Verpackung | Verpackung für die Lieferung an Verbraucher oder gewerbliche Empfänger |
Auch Bestandteile zählen. Dazu gehören Verschlüsse, Klebebänder, Etiketten, Beschichtungen, Polster und Dokumententaschen. Eine Bewertung nur des äußeren Kartons reicht deshalb nicht.
Erzeuger oder Hersteller: Wer trägt welche Verantwortung?
Die deutsche Übersetzung sorgt leicht für Verwechslungen. Die PPWR trennt den Erzeuger vom Hersteller im EPR-Sinn. Diese Unterscheidung ist Teil des rechtlichen Rahmens der EU-Verpackungsverordnung PPWR.
| Rolle | Englischer Begriff | Kernverantwortung |
|---|---|---|
| Erzeuger | manufacturer | Konformität, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung |
| Hersteller | producer | Erweiterte Herstellerverantwortung, Registrierung, Meldungen und Finanzierung der Entsorgung |
| Importeur | importer | Prüfung importierter Verpackungen und Unterlagen vor dem EU-Marktzugang |
| Vertreiber | distributor | Sorgfaltspflichten beim Bereitstellen auf dem Markt |
Wann gilt ein Unternehmen als Erzeuger?
Als Erzeuger gilt grundsätzlich das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt. Auch Unternehmen, die Produkte unter einer eigenen Marke anbieten, können diese Rolle übernehmen. Lässt ein Unternehmen ein Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen, greift in der Regel der Markenvorrang. In diesem Fall muss der Markeninhaber sicherstellen, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht.
Für Kleinstunternehmen gibt es eine eng begrenzte Ausnahme. Beschäftigt ein Unternehmen weniger als zehn Personen und erreicht es höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, kann weiterhin der Lieferant als Erzeuger gelten. Voraussetzung ist, dass der Lieferant im selben EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Diese Ausnahme befreit Kleinstunternehmen jedoch nicht automatisch von den PPWR-Pflichten. Unternehmen müssen weiterhin prüfen, welche Rolle sie in der Verpackungskette übernehmen und welche Anforderungen daraus entstehen.
Wann gilt ein Unternehmen als Hersteller?
Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) übernimmt die finanzielle und organisatorische Verantwortung für Verpackungen. Dazu gehören unter anderem Registrierung, Systembeteiligung und die Meldung von Verpackungsmengen. Entscheidend ist, in welchem Mitgliedstaat ein Unternehmen die Verpackung erstmals bereitstellt. Bei internationalen Lieferketten können Erzeuger und Hersteller unterschiedliche Unternehmen sein.
Deshalb sollten Unternehmen die gesamte Lieferkette betrachten und folgende Fragen klären:
- In welchem Land wird die Verpackung erstmals bereitgestellt?
- Über welchen Lieferweg gelangt die Ware zum Kunden?
- Wer tritt als Marke oder Anbieter auf?
- Wer ist der Endabnehmer?
Liefert ein Unternehmen Verpackungen oder verpackte Waren in mehrere Länder, muss es die Verantwortlichkeit für jedes Land und jede Erstbereitstellung einzeln prüfen.
Was ändert sich für Eigenmarken?
Unternehmen mit Eigenmarken übernehmen ab dem 12. August 2026 regelmäßig selbst die Herstellerverantwortung. Sie müssen die betroffenen Verpackungen rechtzeitig registrieren, systembeteiligen und melden. Der bisherige Lieferant übernimmt diese Aufgaben nicht automatisch weiter. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig klären, welche Materialien, Verpackungsarten und Verpackungsgewichte verwendet werden.
Was ändert sich für Importe?
Importiert ein Händler Fremdmarken ohne einen inländischen Zwischenhändler, übernimmt er als erster Bereitsteller in der Regel die EPR-Verantwortung. Das Unternehmen muss die betroffenen Verpackungen vor dem Inverkehrbringen registrieren und an einem System beteiligen.
Für Eigenmarken und bestimmte Importe gilt kein Übergangszeitraum. Sind die erforderlichen Pflichten ab dem 12. August 2026 nicht erfüllt, dürfen die betroffenen Waren nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht oder vertrieben werden.
Was gilt beim Direktversand aus dem Ausland?
Versendet ein ausländisches Unternehmen Waren direkt an Endverbraucher in Deutschland, gilt es in der Regel selbst als Hersteller. Ab dem 12. August 2026 muss das Unternehmen einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen.
Die Registrierung in LUCID bleibt jedoch eine persönliche Pflicht des ausländischen Herstellers. Der Bevollmächtigte kann bei der Erfüllung der Pflichten unterstützen, die Registrierung aber nicht vollständig übernehmen.
Welche Pflichten gelten ab 12. August 2026?
Ab dem 12. August 2026 gilt die PPWR in weiten Teilen. Nicht alle Zielvorgaben und Anforderungen greifen jedoch gleichzeitig. Unternehmen müssen deshalb bereits jetzt ihre Rollen, Unterlagen und kritischen Verpackungen prüfen und vorbereiten.
1. Verpackungskonformität nachweisen
Erzeuger dürfen nur Verpackungen bereitstellen, die die geltenden Anforderungen der PPWR erfüllen. Dafür führen sie eine Konformitätsbewertung durch.
Am Ende dieses Prozesses steht die EU-Konformitätserklärung. Sie bestätigt, dass eine bestimmte Verpackung die relevanten Anforderungen erfüllt. Unternehmen müssen diese Erklärung für jede Verpackungsart separat erstellen.
Die Bewertung muss immer zur konkreten Verpackung passen. Ändern sich beispielsweise Material, Lieferant, Beschichtung, Klebstoff, Gewicht oder Konstruktion, muss geprüft werden, ob die bestehende Bewertung weiterhin gültig ist.
Erzeuger müssen außerdem sicherstellen, dass Serienprodukte mit der geprüften Verpackung übereinstimmen. Deshalb gehört ein klarer Änderungsprozess zum Konformitätssystem.
2. Technische Dokumentation erstellen
Die technische Dokumentation zeigt, wie ein Unternehmen die Anforderungen geprüft und erfüllt hat. Je nach Verpackung gehören dazu unter anderem:
- Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks
- Konstruktionszeichnungen oder technische Spezifikationen
- verwendete Materialien und Materialgewichte
- Angaben zu Bestandteilen, Beschichtungen, Klebstoffen und Druckfarben
- angewendete Normen oder technische Spezifikationen
- Prüfberichte und Berechnungen
- Nachweise zu Stoffen, Recyclingfähigkeit oder Rezyklatanteilen
- Erklärung zur Minimierung der Verpackung
- Lieferantenunterlagen und Freigaben
Für Einwegverpackungen müssen Erzeuger die Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren. Für wiederverwendbare Verpackungen gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Die Dokumentation muss so aufgebaut sein, dass eine fachkundige Stelle die Entwicklung der Verpackung und die Konformitätsbewertung nachvollziehen kann. Eine reine Sammlung einzelner Datenblätter reicht dafür in der Regel nicht aus.
3. EU-Konformitätserklärung ausstellen
Die EU-Konformitätserklärung orientiert sich an Anhang VIII der PPWR. Sie enthält unter anderem Angaben zum Erzeuger, zur Verpackung, zu den angewendeten Vorschriften und zur verantwortlichen Person.
Eine allgemeine Aussage eines Lieferanten wie „recycelbar“ ersetzt weder technische Unterlagen noch eine EU-Konformitätserklärung.
Auch andere Wirtschaftsakteure haben Prüfpflichten: Importeure müssen vor der Bereitstellung prüfen, ob der Erzeuger die Bewertung und Dokumentation erstellt hat. Vertreiber müssen unter anderem Kennzeichnungen und die Identifikation verantwortlicher Akteure kontrollieren.
Stellen Importeure oder Vertreiber eine mögliche Nichtkonformität fest, dürfen sie die Verpackung nicht einfach weiterverkaufen. Je nach Situation müssen sie den Erzeuger und gegebenenfalls die Marktüberwachung informieren.
4. PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelverpackungen prüfen
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen bestimmte PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten.
Die PPWR nennt folgende Grenzwerte:
- 25 ppb für einzelne gezielt analysierte PFAS
- 250 ppb für die Summe gezielt analysierter PFAS
- 50 ppm für PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS
Beim Gesamtfluorwert können zusätzliche Nachweise erforderlich sein. Betroffene Unternehmen sollten deshalb Prüfmethoden, Materialzusammensetzungen und Lieferantennachweise dokumentieren.
5. Schwermetallgrenzen einhalten
Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf grundsätzlich 100 mg/kg nicht überschreiten. Mögliche Ausnahmen und Sonderregelungen müssen Unternehmen gesondert prüfen.
6. Registrierung und Systembeteiligung prüfen
Unternehmen müssen klären, wer ab dem Stichtag als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gilt. Besonders wichtig ist diese Prüfung bei Eigenmarken und importierten Fremdmarken.
Betroffene Unternehmen müssen:
- Markennamen in LUCID ergänzen
- Systemverträge prüfen und anpassen
- Planmengen aktualisieren
- identische Mengen an Systembetreiber und LUCID melden
7. Erweiterte Herstellerverantwortung je Absatzland prüfen
Eine Registrierung in Deutschland gilt nicht automatisch für die gesamte EU. Auch die PPWR schafft keine einheitliche EU-weite EPR-Registrierung.
Unternehmen müssen deshalb ihre Verantwortung für jeden belieferten Mitgliedstaat einzeln prüfen.
Je nach Land können folgende Pflichten entstehen:
- Registrierung im nationalen Herstellerregister
- Beteiligung an einem System für Herstellerverantwortung
- Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung
- Mengen- und Materialmeldungen
- Informations- und Rücknahmepflichten
- Benennung eines Bevollmächtigten
Versendet ein Unternehmen direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat, kann dort eine zusätzliche Bevollmächtigung erforderlich sein. Ein deutscher Systemvertrag ersetzt diese ausländischen Pflichten nicht.
Auch Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sollten Verantwortlichkeiten und Registrierungen vor dem Vertrieb prüfen. Die Beteiligung an der Logistik verschiebt Herstellerpflichten nicht automatisch. Die Anforderungen bleiben innerhalb der EU weiterhin je Mitgliedstaat organisiert.
Welche Anforderungen kommen ab 2030?
Ab 2030 gelten weitere wichtige Vorgaben für Verpackungen. Dazu gehören Anforderungen an Vermeidung, Gestaltung und Recyclingfähigkeit. Die Vorbereitung sollte jedoch bereits heute beginnen, denn Änderungen an Verpackungen, Lieferanten oder Produktionsprozessen benötigen Zeit.
Wie stark sollen Verpackungsabfälle sinken?
Die Mitgliedstaaten müssen das Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf im Vergleich zu 2018 reduzieren.
Dafür gelten folgende EU-Ziele:
- 5 % weniger Verpackungsabfälle bis 2030
- 10 % weniger Verpackungsabfälle bis 2035
- 15 % weniger Verpackungsabfälle bis 2040
Diese Werte gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten und nicht als feste Reduktionsvorgabe für jedes Unternehmen. Sie führen jedoch zu strengeren Anforderungen an Verpackungsvermeidung, Kreislaufwirtschaft und mögliche Gebührenmodelle. Unternehmen sollten deshalb nicht nur einzelne Materialien austauschen. Eine Verpackung mit weniger Kunststoff kann trotzdem mehr Ressourcen verbrauchen, wenn sie beispielsweise deutlich schwerer wird.
Besonders wirksam sind Maßnahmen wie:
- unnötige Verpackungsbestandteile entfernen
- passende Verpackungsgrößen einsetzen
- Verpackungen mehrfach nutzen
- Materialverbrauch pro Sendung messen
- Transportschäden und Retouren gleichzeitig reduzieren
So sparen Unternehmen Ressourcen und verbessern gleichzeitig ihre Vorbereitung auf zukünftige Anforderungen.
Recyclingfähigkeit: Was verlangt die PPWR?
Ab 2030 müssen Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein. Dabei betrachtet die PPWR nicht nur das Hauptmaterial, sondern die gesamte Verpackung. Entscheidend ist, ob sich die einzelnen Bestandteile trennen, sortieren und in bestehenden Recyclingprozessen verwerten lassen.
Wichtige Faktoren sind:
- Materialkombinationen
- Trennbarkeit einzelner Bestandteile
- Klebstoffe und Beschichtungen
- Druckfarben und Etiketten
- Verschlüsse
- Sortierfähigkeit
- Eignung für bestehende Recyclingverfahren
- Qualität der gewonnenen Recyclingmaterialien
Die EU legt dafür noch detaillierte Design-for-Recycling-Kriterien und Bewertungsklassen fest. Verpackungen müssen ab 2030 die vorgeschriebenen Recyclinganforderungen erfüllen. Verpackungen, die diese Anforderungen nicht erreichen, dürfen dann nicht mehr bereitgestellt werden. Ab 2035 kommt eine weitere Anforderung hinzu: Verpackungen müssen nicht nur recyclinggerecht gestaltet sein, sondern auch tatsächlich in großem Umfang recycelt werden können.
Wichtig: Ein bestimmtes Material allein garantiert nicht automatisch die Recyclingfähigkeit einer Verpackung. Entscheidend ist immer das Zusammenspiel aus Material, Aufbau, Verarbeitung und vorhandener Recyclinginfrastruktur.
Welche Rezyklatquoten gelten für Kunststoffverpackungen?
Ab 2030 müssen bestimmte Kunststoffverpackungen einen Mindestanteil an recyceltem Kunststoff aus Verbraucherabfällen enthalten.
| Kunststoffverpackung | Mindestanteil 2030 | Mindestanteil 2040 |
| Kontaktempfindliche PET-Verpackung | 30 % | 50 % |
| Andere kontaktempfindliche Kunststoffverpackung | 10 % | 25 % |
| Einweg-Getränkeflasche aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| Andere Kunststoffverpackung | 35 % | 65 % |
Für bestimmte Anwendungen bestehen Ausnahmen. Dazu können Arzneimittel, Medizinprodukte oder kompostierbare Kunststoffverpackungen gehören. Die Berechnung und Überprüfung werden durch weitere EU-Regeln konkretisiert. Unternehmen sollten bereits jetzt Polymerart, Verpackungskategorie und Lieferantennachweise erfassen.
Was bedeutet Verpackungsminimierung?
Ab 2030 müssen Erzeuger Verpackungen so gestalten, dass Gewicht und Volumen auf das notwendige Maß reduziert werden. Dabei bleiben wichtige Anforderungen wie Produktschutz, Hygiene, Transport und gesetzliche Vorgaben bestehen.
Eine unnötig große Verpackung ist künftig problematisch. Reine Verkaufsargumente oder künstlich vergrößerte Konstruktionen reichen nicht als Begründung aus. Gleichzeitig gilt: Eine kleinere Verpackung ist nicht automatisch besser, wenn dadurch mehr Schäden oder Retouren entstehen.
Unternehmen müssen deshalb prüfen, welche Verpackung für Produkt und Versandweg wirklich notwendig ist. Die Bewertung gehört in die technische Dokumentation und sollte nachvollziehbar zeigen, warum Maße, Gewicht und Aufbau gewählt wurden.
Wichtige Prüffragen sind:
- Welche Schutzfunktion erfüllt die Verpackung?
- Wurde eine kleinere oder leichtere Variante getestet?
- Warum ist eine weitere Reduzierung nicht sinnvoll?
- Sind Ergebnisse und Änderungen dokumentiert?
Die passende Verpackung hängt immer von Produkt, Verpackungsaufbau und Versandweg ab.
Versandverpackungen praktisch weiterentwickeln
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Was besagt die 50-Prozent-Leerraumregel?
Ab 2030 darf der Leerraum bei bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen grundsätzlich höchstens 50 Prozent betragen. Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob ihre Versandverpackungen unnötig viel Platz enthalten.
Als Leerraum gilt der Unterschied zwischen dem gesamten Verpackungsvolumen und dem Volumen des enthaltenen Produkts. Auch Füllmaterial wie Luftpolsterfolie aus Papier, Papierpolster, Polsterkissen, Luftkissen, Schaum oder Holzwolle zählt grundsätzlich dazu.
Die genaue Berechnung legt ein späterer EU-Durchführungsrechtsakt fest. Für bestimmte Verpackungsarten können Ausnahmen gelten, zum Beispiel bei Verkaufsverpackungen, die gleichzeitig als E-Commerce-Verpackung genutzt werden.
So reduzieren Versandhändler unnötigen Leerraum
- Produkt und bisherige Verpackung ausmessen
- Füllmaterial und Schadensquote prüfen
- passende Produkt- und Kartongruppen bilden
- kleinere Kartons im echten Versand testen
- Schutzwirkung, Packzeit und Materialverbrauch dokumentieren
Mit dem Biobiene® Kartonfinder finden Unternehmen schneller passende Kartongrößen anhand von Länge, Breite, Höhe und Toleranz. Die richtige Kartongröße kann Material und Leerraum reduzieren. Wichtig bleibt jedoch: Der Produktschutz muss jederzeit gewährleistet sein.
Welche Verpackungen werden ab 2030 verboten?
Ab 2030 dürfen einige Einwegverpackungen nicht mehr verwendet werden. Dazu gehören unter anderem:
- Kunststoffverpackungen zum Bündeln von Waren am Verkaufsort
- Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm
- Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke in Hotels, der Gastronomie und im Catering
- Einwegkunststoffportionen für Saucen, Würzmittel, Kaffeesahne und Zucker
- kleine Einwegverpackungen für Kosmetik und Hygieneprodukte in Beherbergungsbetrieben
- sehr leichte Kunststofftragetaschen, sofern keine Ausnahme gilt
Welche Verpackungen tatsächlich betroffen sind, hängt von den gesetzlichen Vorgaben und möglichen Ausnahmen ab. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Verpackungen sie künftig ersetzen müssen.
Welche Kennzeichnungspflichten kommen?
Ab August 2028 führt die PPWR schrittweise eine einheitliche Kennzeichnung für Verpackungen ein. Sie soll Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Entsorgung erleichtern. Die Pflicht gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem EU-Durchführungsrechtsakt – maßgeblich ist der spätere Termin.
Zusätzliche Kennzeichnungen sind unter anderem für Mehrwegverpackungen, Verpackungen mit Rezyklatanteil, getrennte Verpackungskomponenten, Abfallbehälter und QR-Codes vorgesehen. Planen Sie deshalb schon heute ausreichend Platz für die Kennzeichnung ein.
Welche Verpackungen müssen kompostierbar sein?
Ab 12. Februar 2028 müssen einige Verpackungen industriell kompostierbar sein. Dazu gehören vor allem Teebeutel, Kaffeepads und Aufkleber auf Obst und Gemüse. Wichtig ist: „Biologisch abbaubar“ bedeutet nicht automatisch „kompostierbar“. Unternehmen sollten deshalb die passenden Material- und Normnachweise bereithalten.
Was verlangt die PPWR bei Mehrweg und Wiederverwendung?
Ab 2030 gelten für bestimmte Verpackungen neue Vorgaben zur Wiederverwendung. Betroffen sind vor allem ausgewählte Transport-, Verkaufs- und Getränkeverpackungen. Eine Mehrwegverpackung muss mehr können als nur stabil sein. Sie muss für mehrere Umläufe ausgelegt sein und Teil eines funktionierenden Mehrwegsystems werden.
Dazu gehören unter anderem:
- mehrfache Nutzung
- Rücknahme und Sammlung
- Reinigung und Aufbereitung
- ausreichende Umläufe
- Dokumentation der Nutzung
- Informationen für Verwender
Für bestimmte Transportverpackungen gelten hohe Mehrwegquoten. Gleichzeitig gibt es Ausnahmen. So wurden Schrumpf- und Stretchfolien sowie Umreifungsbänder von bestimmten 100-Prozent-Mehrwegvorgaben ausgenommen. Unternehmen sollten deshalb immer die aktuelle Rechtslage und die jeweilige Verpackungsart prüfen.
Gilt die PPWR auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die PPWR gilt grundsätzlich auch für kleine Unternehmen. Für einzelne Vorschriften gibt es jedoch Ausnahmen oder Erleichterungen, zum Beispiel bei bestimmten Mehrwegpflichten oder der Erzeugerregel für Kleinstunternehmen.
Ein Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen mit:
- weniger als 10 Beschäftigten
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme
Eine Ausnahme hebt jedoch nicht automatisch andere Pflichten wie Registrierung, Systembeteiligung oder Mengenmeldungen auf.
Dürfen Lagerbestände weiterverwendet werden?
Ob bestehende Verpackungen weiter genutzt werden dürfen, hängt vom Zeitpunkt der Bereitstellung, der jeweiligen Vorschrift und möglichen Übergangsregelungen ab. Eine allgemeine Aufbrauchfrist gibt es nicht.
Prüfen Sie deshalb:
- Welche Verpackungen liegen auf Lager?
- Sind sie bereits Teil eines verpackten Produkts?
- Wann werden sie erstmals bereitgestellt?
- Welche Vorschriften gelten zu diesem Zeitpunkt?
- Gibt es eine Übergangsregelung?
Bestellen Sie kritische Altbestände nicht ungeprüft nach. Bestehende Bestände sollten Sie aber auch nicht vorschnell entsorgen.
Gilt die PPWR auch beim Versand in andere EU-Länder?
Ja. Die Produktanforderungen gelten in der gesamten EU. Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) bleibt jedoch länderbezogen. Eine deutsche LUCID-Registrierung reicht deshalb für andere Mitgliedstaaten nicht aus.
Je nach Absatzland können unter anderem folgende Pflichten gelten:
- Registrierung
- Systembeteiligung
- Mengenmeldungen
- Benennung eines Bevollmächtigten
- nationale Gebühren
- Rücknahme- und Informationspflichten
Was bedeutet die PPWR für Onlinehändler?
Onlinehändler müssen Produkt-, Verkaufs- und Versandverpackungen gemeinsam betrachten. Besonders wichtig sind:
- Eigenmarken
- importierte Fremdmarken
- Kartongröße und Leerraum
- verwendetes Füllmaterial
- Material- und Gewichtsdaten
- Systembeteiligung und Mengenmeldungen
- Nachweise der Lieferanten
Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister übernehmen diese Pflichten nicht automatisch. Verträge sollten deshalb klar regeln, wer Verpackungen bereitstellt, meldet und die erforderlichen Unterlagen führt.
Welche Unterlagen sollten Unternehmen anfordern?
Importeure und Vertreiber sollten die Unterlagen ihrer Lieferanten sorgfältig prüfen. Dazu gehören insbesondere:
- EU-Konformitätserklärung
- technische Dokumentation
- Materialzusammensetzung
- Materialgewichte
- Stoffnachweise
- Nachweise zu Recycling und Rezyklat
- Artikel- oder Verpackungsnummer
- verantwortlicher Erzeuger
Alle Unterlagen sollten eindeutig einer konkreten Verpackung zugeordnet werden können.
Darf eine Verpackung als „PPWR-konform“ beworben werden?
Eine pauschale Aussage wie „PPWR-konform“ ist nur sinnvoll, wenn sie sich auf eine konkret geprüfte Verpackung bezieht.
Unternehmen sollten deshalb klar angeben:
- welche Verpackung geprüft wurde
- wer verantwortlich ist
- welcher Rechtsstand gilt
- welche PPWR-Anforderungen erfüllt sind
- ob Ausnahmen oder noch offene EU-Vorgaben bestehen
Für viele Unternehmen sind Formulierungen wie „unterstützt die Verpackungsminimierung“ oder „kann Kunststoff im Versand ersetzen“ oft die bessere und rechtssicherere Wahl.
PPWR-Checkliste: Das sollten Unternehmen jetzt tun
Die PPWR bringt neue Anforderungen für Verpackungen mit sich. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Verpackungen sie einsetzen, welche Verantwortung sie übernehmen und welche Anpassungen notwendig sind.
- Alle Verpackungen erfassen: Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über alle eingesetzten Verpackungen. Erfassen Sie nicht nur die Verpackung selbst, sondern auch einzelne Bestandteile wie Materialien, Gewichte, Lieferanten, Artikelnummern, Produkte und Absatzländer.
- Eigene Rolle prüfen: Klären Sie für jede Lieferkette, welche Rolle Ihr Unternehmen übernimmt. Sind Sie Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber? Besonders wichtig sind dabei Eigenmarken, Importe und Direktlieferungen, da hier Verantwortlichkeiten häufig wechseln können.
- Systembeteiligung vorbereiten: Prüfen Sie, für welche Verpackungen Sie ab dem 12. August 2026 verantwortlich sind. Passen Sie bei Bedarf Ihren Systemvertrag, Ihre Markennamen und die gemeldeten Mengen in LUCID an.
- Wichtige Nachweise einholen: Fordern Sie von Lieferanten frühzeitig technische Daten, Materialangaben, Prüfberichte und Konformitätserklärungen an. Legen Sie intern fest, wer die Informationen sammelt, prüft und aktualisiert.
- Relevante Verpackungen zuerst prüfen: Beginnen Sie mit Verpackungen, bei denen die größten Auswirkungen zu erwarten sind. Dazu gehören beispielsweise Lebensmittelverpackungen, Kunststoffverpackungen, Eigenmarken und Importe. Berücksichtigen Sie außerdem hohe Stückzahlen und lange Lieferzeiten.
- Verpackungsgröße und Leerraum überprüfen: Prüfen Sie, ob Kartons und Füllmaterial zur tatsächlichen Produktgröße passen. Kleinere Verpackungen können Material sparen und Transportvolumen reduzieren, solange der Produktschutz erhalten bleibt.
- Versteckte Kunststoffanteile erkennen: Betrachten Sie die gesamte Verpackung und nicht nur den Karton. Kunststoff kann sich beispielsweise in Klebebändern, Etiketten, Beschichtungen oder Dokumententaschen verstecken.
- Alternativen testen: Stellen Sie Verpackungen nicht ungeprüft um. Testen Sie neue Materialien zunächst mit Mustern oder kleinen Mengen und vergleichen Sie Schutzwirkung, Packzeit, Materialverbrauch, Verschluss und mögliche Retouren.
- Ergebnisse dokumentieren: Halten Sie wichtige Daten, Nachweise, Prüfungen und Freigaben zentral fest. Dokumentieren Sie auch Änderungen an Materialien oder Verpackungskonstruktionen, damit Entscheidungen später nachvollziehbar bleiben.
- PPWR-Entwicklung verfolgen: Die EU ergänzt und konkretisiert die Vorgaben der PPWR weiter. Prüfen Sie deshalb regelmäßig neue Anforderungen und aktualisieren Sie Ihre Verpackungsübersicht entsprechend.
Versand praktisch auf die PPWR vorbereiten
Die PPWR verlangt keine sofortige Umstellung auf ein bestimmtes Verpackungsmaterial. Trotzdem sollten Unternehmen ihre Versandverpackungen frühzeitig prüfen. Ziel ist es, Produkte sicher zu schützen, Material einzusparen und Verpackungen einfacher zu recyceln.
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PPWR-Gesetzestext, PDF und offizielle Downloads
Sie suchen den PPWR-Gesetzestext auf Deutsch, eine PDF-Version der Verordnung oder offizielle Informationen zur neuen Verpackungsverordnung? Die verbindliche Fassung der Verordnung (EU) 2025/40 finden Sie bei EUR-Lex, der offiziellen Datenbank der Europäischen Union.
Die PPWR ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Verpackungsstrategie und Teil des European Green Deal. Sie schafft einheitliche Regeln für Verpackungen in der gesamten EU und legt fest, welche Anforderungen Unternehmen künftig erfüllen müssen.
Wichtige offizielle Quellen zur PPWR:
- PPWR auf Deutsch: Verordnung (EU) 2025/40
- PPWR auf Englisch
- PPWR als offizielle PDF bei EUR-Lex
- FAQ der Europäischen Kommission zur PPWR
- Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister
- Informationen des Bundesumweltministeriums zum VerpackDG
Für die Umsetzung der PPWR sind die Verordnung selbst, ergänzende EU-Rechtsakte und nationale Vorschriften entscheidend. Da weitere Regelungen und Anpassungen folgen können, sollten Unternehmen regelmäßig die offiziellen Quellen prüfen.
Häufige Fragen zur PPWR
Wofür steht PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, auch als Packaging & Packaging Waste Regulation bezeichnet. Auf Deutsch bezeichnet sie die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ihre offizielle Nummer lautet Verordnung (EU) 2025/40. Sie gilt grundsätzlich ab 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Ist die PPWR ein Gesetz?
Die PPWR ist eine EU-Verordnung, also die EU-Verpackungsverordnung, und damit ein verbindlicher Rechtsakt. Sie gilt direkt in den Mitgliedstaaten. Deutschland ergänzt sie durch das VerpackDG. Dieses regelt unter anderem Zuständigkeiten, Registrierung, Systeme, Kontrollen und Sanktionen.
Ab wann gilt die PPWR verbindlich?
Die Verordnung trat am 11. Februar 2025 als Packaging Waste Regulation (PPWR) in Kraft. Sie gilt grundsätzlich ab 12. August 2026. Einzelne Pflichten beginnen später. Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten, Minimierung, Leerraum und mehrere Verbote werden vor allem ab 2030 relevant.
Betrifft die PPWR auch Papier und Karton?
Ja. Die PPWR gilt für alle Verpackungsmaterialien. Papier- und Kartonverpackungen sind nicht automatisch konform. Beschichtungen, Klebstoffe, Etiketten, Verschlüsse, Trennbarkeit, Minimierung und der konkrete Verwendungszweck beeinflussen die Bewertung.
Verbietet die PPWR Kunststoffverpackungen?
Nein. Die PPWR enthält kein allgemeines Kunststoffverbot. Sie beschränkt bestimmte Einwegformate, setzt Rezyklatquoten und verlangt Recyclingfähigkeit. Unternehmen können Kunststoff dennoch gezielt reduzieren, wenn papierbasierte Lösungen den Produktschutz und die betrieblichen Anforderungen erfüllen.
Was ist die 50-Prozent-Leerraumregel?
Ab 2030 darf der Leerraum bei bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen grundsätzlich höchstens 50 Prozent betragen. Füllmaterial zählt regelmäßig zum Leerraum. Die konkrete Berechnung legt die EU-Kommission noch in einem Durchführungsrechtsakt fest.
Muss Füllmaterial beim Leerraum mitgerechnet werden?
Grundsätzlich ja. Papierpolster, Luftkissen, Schaum, Holzwolle und andere Füllstoffe gelten bei der Berechnung als Leerraum. Das bedeutet nicht, dass Produktschutz entfällt. Unternehmen müssen Verpackungsgröße, Polsterbedarf und Schadensrisiko gemeinsam optimieren.
Was ist eine PPWR-Konformitätserklärung?
Die EU-Konformitätserklärung dokumentiert die Verantwortung des Erzeugers für eine konkrete Verpackung. Sie folgt dem Muster in Anhang VIII. Grundlage sind Konformitätsbewertung und technische Dokumentation. Ein Werbeversprechen oder ein allgemeines Recyclinglogo ersetzt diese Erklärung nicht.
Wer erstellt die technische Dokumentation?
Grundsätzlich erstellt der Erzeuger die technische Dokumentation. Bei Eigenmarken kann das beauftragende Markenunternehmen selbst Erzeuger sein. Lieferanten können Daten und Prüfberichte zuliefern. Die rechtliche Verantwortung lässt sich dadurch nicht automatisch übertragen.
Was ändert sich für Eigenmarken?
Der Händler mit Eigenmarke gilt regelmäßig als Erzeuger und Hersteller. Er verantwortet damit sowohl Konformitätsunterlagen als auch EPR-Pflichten. Ab 12. August 2026 muss er betroffene Verpackungen selbst rechtzeitig registrieren, systembeteiligen und melden.
Was ändert sich für Importeure?
Bei importierten Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler trägt der erste inländische Bereitsteller regelmäßig die Herstellerverantwortung. Er muss Material- und Mengendaten erheben, die Systembeteiligung anpassen und seine Meldungen aktualisieren.
Gilt die PPWR auch für Onlinehändler?
Ja. Onlinehändler verwenden Versandverpackungen und können weitere Rollen übernehmen. Besonders relevant sind Eigenmarken, Importe, grenzüberschreitender Direktvertrieb, Leerraum, Füllmaterial, Registrierung und länderbezogene EPR-Pflichten.
Sind kleine Unternehmen von der PPWR befreit?
Nein. Es gibt keine allgemeine Befreiung. Einzelne Erleichterungen gelten für Kleinstunternehmen oder bestimmte Pflichten. Registrierung, Systembeteiligung, Rollen und Informationspflichten müssen trotzdem gesondert geprüft werden.
Müssen Lagerbestände am 12. August 2026 vernichtet werden?
Nein, nicht pauschal. Entscheidend sind Bereitstellungszeitpunkt, Verpackungsstatus und konkrete Vorschrift. Bereits rechtmäßig auf dem Markt befindliche Ware muss nicht automatisch zurückgerufen werden. Unternehmen sollten kritische Bestände einzeln prüfen.
Braucht jedes Unternehmen eine Rechtsberatung?
Nicht jede Standardverpackung verlangt sofort eine Einzelfallberatung. Rechtliche Unterstützung ist jedoch sinnvoll bei unklaren Rollen, Eigenmarken, Importen, Lebensmittelkontakt, mehreren Absatzländern, Sonderverpackungen oder fehlenden Nachweisen.







Im Versand-Groß-handel bekommen wir eigentlich nie Rückmeldungen zu Verpack…